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Hofübergabe und Altenteil

Altenteil

Das sogenannte „Altenteil“ hat im landwirtschaftlichen Zusammenhang eine zentrale Bedeutung und bezeichnet Vereinbarungen, die ein Hofübergeber mit seinem Nachfolger trifft, um im Alter abgesichert zu sein und auch weiterhin auf dem Hof leben zu können. Dazu gehören u. a. individuelle Versorgungsregelungen wie Wohnrechte, Bargeldrenten (Taschengelder), Naturalrenten wie u. a. Lebensmittel oder Heizmaterial usw. Altenteile müssen notariell vereinbart werden und sind im Grundbuch als Reallasten oder Dienstbarkeiten dokumentiert.

Sachverhalt

Im Streitfall haben die Eltern den landwirtschaftlichen Hof an den gemeinsamen Sohn übergeben. Der Sohn verpflichtete sich im Gegenzug, seinen Eltern als Gesamtberechtigte einen lebenslangen Altenteil zu gewähren. Dieser umfasste das Wohnrecht an dem gemeinsamen Familienheim und einen monatlich zu zahlenden Baraltenteil. Das Finanzamt sah darin eine Schenkung des Ehemanns an seine Ehefrau. Nach Auffassung des Finanzamtes hätte die Ehefrau einen einklagbaren Anspruch auf Geldzahlung und einen Anspruch auf unentgeltliche Nutzung des Familienheims erhalten.

Urteil FG-Münster

Diese – objektiv nicht nachvollziehbare – Ansicht des Finanzamtes teilte das Finanzgericht/FG Münster nicht (Urteil vom 18.9.2025, 3 K 459/24 Erb). Bezogen auf das der Ehefrau eingeräumte Wohnrecht mangelt es an einer freigebigen Zuwendung nach dem Erbschaftsteuerrecht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Gleiches gilt für die Baraltenteilzahlungen. Was das Wohnrecht betrifft, so konnte die Ehefrau weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht darüber frei verfügen. Der Baraltenteil diente entsprechend der zwischen den Alt-Landwirten getroffenen Vereinbarung dem Lebensunterhalt. Die Guthaben standen der Ehefrau nicht zur freien Verfügung. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Stand: 25. November 2025

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

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